Sozial- und Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist hier in einem engeren Sinne gemeint. Es bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsquellen, die das Handeln der Träger von Staatsgewalt als solcher bestimmen.

Dieses Rechtsgebiet wird gegliedert in das Recht, das für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung gilt (sog. allgemeines Verwaltungsrecht) und das Recht, das die zahlreichen Fachgebiete regelt wie z.B. das Sozialrecht (sog. Sonderverwaltungsrecht oder besonderes Verwaltungsrecht). Hierher gehört aber auch der sonderverwaltungsrechtliche Teil des Verkehrsrechts.

Das allgemeine Verwaltungsrecht hat dabei seine Grundlage in den Verwaltungsverfahrens- und Organisationsgesetzen des Bundes und der Länder.

Die Rechtsquellen des besonderen Verwaltungsrechts liegen dagegen in den zahlreichen Sondergesetzen des Bundes und der Länder für bestimmte Bereiche.

Zum Sozialrecht gehört etwa das SGB IX für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder das SGB-II hinsichtlich des Arbeitlosengelds-II oder das SGB-XII hinsichtlich der Sozialhilfe.

Daneben findet sich der weite Bereich des Daseins geregelt in den Gesetzen zur Ausgestaltung der Vorsorge-, Förderungs- und Planungsverwaltung wie etwa die Gesetze zum Bauplanungs-, Wege-, Schul- und Wasserrecht oder der Ausbildungsförderung und der Subventionierung.

Eine wichtige Rolle des besonderen Verwaltungsrechts nehmen auch die der Abwehr von Gefahren dienenden Regelungen zum Bauordnungsrecht, Ordnungsbehörden- und Polizeirecht ein.

Hinweise

Rechtssachen, bei denen der Mandant Hilfe wegen einer Baugenehmigung sucht, werden im Bauordnungsrecht verortet; Rechtssachen, bei denen der Mandant Hilfe wegen einer Fahrerlaubniserteilung sucht, werden im Verkehrsrecht verortet und Rechtssachen, bei denen der Mandant Hilfe in Bezug auf Bürgergeld sucht, werden im SGB-II als Sonderverwaltungsrecht verortet.

Besonders Dringend ist die Situation meist für Arbeitgeber, die die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten benötigen. Nicht selten steht sogar die eigene Existenz auf dem Spiel, wenn das Integrationsamt eine horrende Ausgleichsabgabe festsetzt.

Gemeinsam ist all diesen Beispielen, dass der Einzelne vom Staat etwas auf Grund einer Antragstellung verlangt. Wenn der Staat einen solchen Antrag ablehnt oder einen belastenen Bescheid erlässt, braucht der Antragsteller dies aber nicht tatenlos hinzunehmen. Vielfach ist es sinnvoll, sich mit einem Anwalt an seiner Seite zu wehren und den Rechtsweg zu beschreiten, um die Entscheidung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren überprüfen zu lassen.

Für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren sind im Allgemeinen die Verwaltungsgerichte zuständig: z.B. wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten verweigert oder eine Ausgleichsabgabe festgesetzt hat.

Für bestimme Sachen sind hingegen die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte zuständig, von denen nachfolgend nur einige Beispiele genannt werden:

  • Hierzu gehören Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Bereich der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie des Lohnfortzahlungsgesetzes oder in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes.
  • Hierunter fallen aber z.B. auch Klagen von Hilfebedürftigen (Sozialleistungsempfängern) gegen den Träger der jeweiligen Leistung.
  • Die Sozialgerichte sind des Weiteren zuständig für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sind etwa privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Kassenärzten.

Wichtig: Entscheidet die Behörde über einen Antrag (§88 Abs.1 SGG, §75 S.1 Alt.2 VwGO) oder einen Widerspruch (§88 Abs.2 SGG, §75 S.1 Alt.1 VwGO) nicht innerhalb angemessener Frist (nach §88 SGG sind das 6 und 3 Monate bzw. nach §75 S.2 VwGO 3 Monate), ist es sinnvoll, den Anwalt mit einer Bescheidungsklage bzw. einer Untätigkeitsklage gegen die Behörde zu beauftragen.

Wichtig: Das Verfahren vor den Gerichten ist teilweise gerichtskostenfrei (§183 SGG bzw. §188 VwGO). Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit sind z.B. kostenfrei für

  • Versicherte,
  • Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
  • behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach §56 SGB-I,

soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 08.08.2019 (Az: 5 C 2.18) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass für Klagen wegen Wohngeld keine Gerichtskosten mehr anfallen.

Unser Dienstleistungsspektrum im Sozial- und Verwaltungsrecht:
  1. Vermittlung der Akteneinsicht
  2. Widerspruchsverfahren
    • Anfechtungswiderspruch (z.B. wegen Sanktionsbescheid)
    • Vepflichtungswiderspruch (z.B. wegen Ablehnungsbescheid)
  3. Klageverfahren
    • Anfechtungsklage
    • Vepflichtungsklage
    • Untätigkeitsklage (z.B. gegen die Behörde wegen Nichtbearbeitung eines Antrags oder Widerspruchs)
    • Allgemeine Leistungsklage bei schlichtem Verwaltungshandeln
  4. Kostenfestsetzungsverfahren
  5. Vorläufiger Rechtsschutz
    • Aussetzung der Vollziehung
    • Anordnung der aufschiebenden Wirkung
    • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
    • Feststellung der aufschiebenden Wirkung
    • Sicherungsanordnungen
    • Regelungsanordnungen
  6. Drittwirkungsschutz
  7. Normenkontrolle
  8. Bauleitplanung
    • Anregungen zu ausgelegten Bauleitplanungsentwürfen
    • Verfahrens- und Formfehler rügen
    • Planungsschäden geltend machen