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auf den Internetseiten der Anwaltskanzlei Nikolaus Wiesel in der Bundesstadt Bonn.

Unter den oben genannten Rechtsgebieten finden Sie eine Auswahl der Dienstleistungen, die wir in dem jeweiligen Rechtsgebiet anbieten können.

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Aktuell zum Thema »neue Produkthaftungsrichtlinie«

Mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat die Haftung für fehlerhafte Produkte neu geregelt. Zugleich wird die Richtlinie 85/374/EWG mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

  • »Produkte« können nach Art.4 der neuen Produkthaftungsrichtlinie körperlicher oder nicht-körperlicher Art sein. Das gilt unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung. Bei Software handelt es sich für die Zwecke der verschuldensunabhängigen Haftung nach Art.4 Nr.1 nun eindeutig um ein Produkt. Das gilt unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät gespeichert oder über ein Kommunikationsnetz oder Cloud-Technologien abgerufen oder durch ein Software-as-a-Service-Modell bereitgestellt wird. Als Software gelten z.B. Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen oder KI-Systeme.

  • Reine Informationen sind jedoch nicht als Produkt zu betrachten. Mediendateien oder E-Books gelten daher ebensowenig als Produkte wie der reine Quellcode von Software. Um Innovation und Forschung nicht zu behindern, ist freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird aus der Produkthaftung ausgenommen. Das gilt freilich nicht, wenn eine solche freie Software von einem Hersteller im Rahmen einer Geschäftstätigkeit als Komponente in ein Produkt integriert und damit in Verkehr gebracht wird.

  • Obwohl Mediendateien nicht als Produkte gelten, sind nach Art.4 Nr.2 der neuen Produkthaftungsrichtlinie digitale Konstruktionsunterlagen nun als Produkte zu betrachten. Digitale Konstruktionsunterlagen sind Dateien, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen wie Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen sowie 3D-Druckern ermöglichen. Um Zweifel zu vermeiden, werden auch Rohstoffe (etwa Gas und Wasser sowie Elektrizität) als Produkte betrachtet, die eine Haftung nach dieser Richtlinie begründen können, wenn ihre Verwendung einen Schaden verursacht. Auch nach dem Inverkehrbringen einer Software wird diese als weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers stehend betrachtet, wenn der Hersteller weiterhin in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen. Schadensersatz wird auch für die Vernichtung oder die Beschädigung von Daten geleistet (sofern keine kostenfreie Wiederherstellung möglich ist). Das beinhaltet z.B.gelöschte digitale Dateien einer Festplatte, einschließlich der Kosten für die Rettung oder Wiederherstellung dieser Daten.

  • Zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird nach Art.7 der neuen Produkthaftungsrichtlinie weiterhin auf einen Mangel an der Sicherheit abgestellt, die von einer Person berechtigterweise erwartet werden darf. Das ist etwa der Fall, wenn eine bestimmte Sicherheit nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist. Abzustellen ist auf die Sicherheitserwartung der breiten Öffentlichkeit und nicht auf diejenige einer bestimmten einzelnen Person. Maßgebend ist dafür eine objektive Analyse der jeweiligen Sicherheitserwartung. Eine Software ist z.B. fehlerhaft wenn sie aufgrund von Sicherheitslücken die sicherheitsrelevanten Cybersicherheitsanforderungen nicht erfüllt.

  • Die Richtlinie sieht nach Art.8 eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Um trotzdem eine gerechte Risikoverteilung zu erreichen, muss nach Art.10 der neuen Produkthaftungsrichtlinie derjenige, der Schadensersatz verlangt, daher die Beweislast tragen. Diese Beweislast bezieht sich auf die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem. Das Beweismaß richtet sich nach dem nationalem Recht, das für die Beweislast gilt. Dem Kläger kommt dabei nach Art.10 Abs.2 bis Abs.4 eine Vermutungsregelung gleichsam einem »Prima facie Beweis« zugute. Der Beklagte hat (wie beim »Prima facie Beweis« üblich) daher nach Art.10 Abs.5 das Recht, jede der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vermutungen zu widerlegen.

  • Des Weiteren werden zugleich in Art.9 die Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln insoweit harmonisiert, als dem Kläger der Zugang zu Beweismitteln ermöglicht wird, die in Gerichtsverfahren verwendet werden sollen. Diese Beweismittel umfassen daher auch Dokumente, die vom Beklagten durch Zusammenstellung oder Klassifizierung der verfügbaren Beweismittel erst noch neu erstellt werden müssen. Für einen Offenlegungsantrag wird nach Art.9 der neuen Produkthaftungsrichtlinie ausreichend sein, dass der Anspruchsteller nach Klageerhebung Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, welche die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen.

Die neue Produkthaftungsrichtlinie tritt nach ihrem Art.23 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (08.12.2024) in Kraft.


Aktuell zum Thema »Balkonkraftwerke«

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Erleichterung für Balkonkraftwerke und virtuelle Eigentümerversammlungen in seiner Sitzung am 27. September 2024 gebilligt:

  • Der Katalog des §554 Absatz 1 Satz 1 BGB über bauliche Veränderungen, auf deren Erlaubnis der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter hat, wird um die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte erweitert. Des Weiteren wird eine neue Nummer 5 in § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG eingefügt. Mit dieser Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sogenannten privilegierten Vorhaben. Damit wird zudem ein Gleichlauf der Regelung zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht hergestellt. Vermieter und Eigentümergemeinschaften dürfen den Einbau von Steckersolaranlagen zur Stromerzeugung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Denn die Privilegierung bewirkt einen Anspruch auf Durchführung der baulichen Veränderung. Es entfällt bei der Entscheidung also die Frage des „Ob“ der Durchführung. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Zwar konnten Mieter bzw. Eigentümer bereits bisher mit Zustimmung des Vermieters bzw. Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installieren. Diese Zustimmung zu erhalten, hatte sich jedoch oft als schwierig erwiesen, weshalb die Rechtslage nun geändert wurde.

  • Die Installation eines Steckersolargerätes kann mit einer baulichen Veränderung im mietrechtlichen Sinn, das heißt mit einer Modifikation der Substanz der Mietsache, verbunden sein. Geht mit der Installation keine Substanzänderung einher, richtet sich die Zulässigkeit der Maßnahme wie bisher nach dem Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache.

Aktuell zum Thema Tesla und den Kontrollbesuchen bei Arbeitnehmern

Tagesschau.de und das Handelsblatt haben berichtet, dass Teslas Geschäftsführer André Thierig und Personalchef Erik Demmler Kontrollbesuche bei krank gemeldeten Arbeitnehmern durchgeführt hätten. Laut Tagesschau.de hätten beide außerdem Mitarbeiter mit hohen Fehlzeiten als "nicht ehrenhaft" beschimpft.

  • Der heimliche Kontrollbesuch bei bestimmten Arbeitnehmern stellt eine Form der Observation dar. Das gilt umso mehr, wenn dabei Bildaufnahmen und/oder Videoaufzeichnungen erstellt werden. Bereits in der Observation liegt ein Eingriff in das durch Art.2 Abs.1 iVm. Art.1 Abs.1 GG und Art.8 Abs.1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Vorliegend ist an §26 BDSG (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) zu messen, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen vorliegt.

  • Wenn sich die Datenverarbeitung als rechtswidrig herausstellt, kommt eine Geldentschädigung aus § 823 Abs.1 BGB iVm. Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG in Betracht.
    Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen. Dieser Zweck kann jedoch nichtv erreicht werden, wenn der Betrag keine abschreckende Wirkung entfaltet.

  • Die rechtswidrige Datenverarbeitung kann auch einen immateriellen Schaden i.S.v. Art.82 Abs.1 DSGVO begründen. Denn gemäß Art.82 Abs.1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
    Die Frage eines sog. Bagatellvorbehalts kann mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2021 (1 BvR 2853/19) als erledigt gelten. Denn der EuGH hat im Urteil vom 04.05.2023 (Az.: C-300/21) entschieden, dass keine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss. Daher begründet bereits der Verstoß gegen die DSGVO und eine etwaig damit einhergehende rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen Schadensersatzanspruch der konkret betroffenen Person.

Aktuell zum Thema »Verbandsklage«

Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG ist am 13.10.2023 in Kraft getreten:


Aktuell zum Thema »Sittenwidrigkeit im Arbeitsrecht«

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, 01.09.2023 - 21 Ca 1751/23) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der zuletzt zwischen dem RBB und dem früheren RBB-Verwaltungsdirektor Hagen Brandstäter (Kläger) im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des §138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und daher nichtig ist.

Das ist bemerkenswert, weil bezüglich der Höhe des Gehalts nach oben an sich Vertragsfreiheit gilt und ein höheres Gehalt zumeist dem Verhandlungsgeschick des davon Begünstigen zugeschrieben wird.

Das Arbeitsgericht sah in der Gesamtbetrachtung jedoch ein sittenwidriges grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (§138 Abs.2 BGB) und hat dafür folgende Gründe angeführt:

  • Die Verpflichtung des RBB zur Zahlung des Ruhegelds gehe weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Klägers als Verwaltungsdirektor hinaus.

  • Die Vereinbarung des Ruhegelds widerspreche außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die die der RBB gebunden sei.

  • Schließlich gefährde der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks.

Aktuell zum Thema »Sparkasse KölnBonn«

  • Das Urteil des AG Bonn vom 10.07.2023 hat den Anspruch unserer Mandantschaft auf Rückzahlung unrechtmäßig abgebuchter Kontoführungsgebühren bestätigt. Die Sparkasse KölnBonn hatte zuvor für einen Vergleich eine Stillschweigensvereinbarung verlangt.

  • Der BGH hat zwischenzeitlich auch die diesseitige Auffassung zur Anwendung des Bereicherungsrechts (die das AG Bonn verneint hatte) im Urteil vom 19.11.2024, Az.:XI ZR 139/23 bestätigt.

  • Der »vzbv« hat seinerseits eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse KölnBonn erhoben. Das Bundesamt für Justiz hat das diesbezügliche Klageregister bereits eröffnet. Verbraucher können sich in das Klageregister eintragen; die Formulare dazu gibt es hier. Dies hat aber zur Folge, dass der Angemeldete während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage nach §610 Abs.3 ZPO keine Klage erheben kann, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

Aktuell zum Thema »Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr«

Auf Grund der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist mit Wirkung zum 7. Juni 2023 eine Neufassung der Fahrgastrechte erfolgt.

Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Zielbahnhof an, konnte man bisher als Mindestentschädigung nach Art.17 Abs.1 S.2 der Verordnung (EG) 1371/2007 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, bei mehr als zwei Stunden 50 Prozent. Bisher hat dabei die Ursache für die Verspätung keine Rolle gespielt.

Das ändert sich nach der neuen Verordnung. Die Entschädigung ist nun in Art.19 der Verordnung (EU) 2021/782 geregelt und enthält in Abs.10 einen Katalog an Gründen für einen Entschädigungssausschluss. Dieser gilt dann, wenn die Eisenbahnunternehmen nachweisen können, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Umständen liegen:

  • außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende, außergewöhnliche Umstände
  • Verschulden des Fahrgasts
  • Verhalten eines Dritten

Die Fahrgastrechte werden also deutlich beschnitten.


Aktuell zum Thema »Thermofenster im Dieselskandal«

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bisher Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgeblockt mit dem Argument einer eindeutigen Rechtslage (Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn.77). Der BGH hat sich dabei selbst einer überzeugenden Argumentation berühmt (Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, Rn.37).

Das vom BGH deswegen (zu Unrecht) gerüffelte Landgericht Ravensburg sah das jedoch (zum Glück für die Kläger) anders als der BGH und hat unter anderem die Frage, ob Unionsrecht individualschützende Funktion hat und ob dies auch den Schutz vor dem Erwerb von Fahrzeugen mit illegalen Thermofenstern umfasst, dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat die Ansicht des BGH von der eindeutigen Rechtslage (sog. Acte Clair) widerlegt:

Denn der EuGH hat nun in diametralem Gegensatz zum BGH entschieden: "Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist."

Der EuGH hat des Weiteren (die vom BGH bisher abgeblockte) Klärung der individualschützenden Funktion des Unionsrechts diametral entgegengesetzt zum BGH herbeigeführt: "Neben allgemeinen Rechtsgütern schützt das Unionsrecht auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist."


Aktuell zum Thema »Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19«

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. August 2022 – X ZR 66/21) ist die Covid-19-Pandemie im Sommer 2020 als Umstand im Sinne von §651h Abs.3 BGB zu bewerten, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen.

Eine Anwendung von §651h Abs.3 BGB sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Covid-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorgelegen haben.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von §651h Abs.3 BGB ergebe sich aber nicht schon daraus, dass ein gebuchtes Hotel im Reisezeitraum geschlossen war. Ob eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, sei vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Die Beurteilung, ob Risiken im Sinne von §651h Abs.3 BGB bestehen, erfordere regelmäßig eine Prognose aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden.


Aktuell zum Thema »Warenkauf und Kaufrecht«

Auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs ist das Kaufrecht zum 01.01.2022 durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags geändert worden.

Der Gesetzgeber hat jedoch den Spielraum des Artikels 11 Abs. 2 der Warenkaufrichtlinie nicht ausgeschöpft, sondern die Beweislastumkehr in §477 Abs.1 BGB nur auf ein Jahr verlängert.


Aktuell zum Thema »Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union«

  • Die Richtlinie 2019/1152 vom 20. Juni 2019 brachte Neuerungen für transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union.

  • Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt die Umsetzung in nationales Recht zum 01.08.2022.

Eine wesentliche Änderung für das Arbeitsrecht besteht in der voraussichtlichen Änderung des Nachweisgesetzes (1). Der Arbeitgeber hat zukünftig voraussichtlich die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Enthalten sein werden aber auch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit, auf Mehrfachbeschäftigung, auf die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, auf das Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform sowie zu Pflichtfortbildungen.

Kommen die Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, droht nun erstmals auch ein Bußgeld.


Aktuell zum Thema »Lewandowski«

In der Presse ist davon die Rede, dass der beim FC Bayern München unter Vertrag stehende Berufsspieler »Robert Lewandowski« mittels »Paragraph 17« zum FC Barcelona gehen könne.

Das ist leider in mehrfacher Hinsicht irreführend:

  • Zunächst einmal handelt es sich nicht um »Fifa Paragraph 17« sondern um »Artikel 17« und zwar aus dem »Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern« der Fifa. Dieser Artikel (Art.17) bestimmt die »Folgen einer Vertragsauflösung«, die »ohne triftigen Grund« erfolgt. Diese Regel ist leider missverständlich, denn weder der Spieler noch der Verein können einseitig einen Vertrag vorzeitig »ohne triftigen Grund« auflösen (Art.13 u. Art.14 Abs.1), sondern allenfalls die Kündigung erklären, die aber nur ausnahmsweise vorzeitig wirksam ist, nämlich beim Vorliegen »triftiger Gründe«.

  • Triftige Gründe sind z.B. Handlungen zur Nötigung des Vertragspartners, die darauf abzielen, den bestehenden Vertrag aufzulösen oder zu ändern (Art.14 Abs.2).

  • Zudem ist zu beachten, dass auch eine berechtigte Kündigung nur in einem kurzen Zeitfenster nach Ablauf der jeweiligen Spielzeit gestattet ist (Art.16).

  • Um Probleme zu vermeiden, müssen Verein und Berufsspieler einen laufenden Vertrag »in gegenseitigem Einvernehmen« auflösen (Art.13).

Würde »Lewandowski« also »ohne triftigen Grund« oder »innerhalb der Spielzeit« dem FC Bayern München die Kündigung erklären und den Verein »wechseln«, würde er gegen das Fifa-Reglement verstoßen, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bestandteil seines Vertrags ist. Er würde daher eine »Entschädigung« in Form einer Geldzahlung riskieren (vgl. §339 S.2 BGB), die er und sein neuer Verein dann »gesamtschuldnerisch« seinem bisherigen Verein schulden (Art.17 Abs.1 S.1 und Abs.2 S.1). Die Höhe des Entschädigungsbetrags kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien nachträglich vereinbart werden (Art.17 Abs.2 S.2); die »Entschädigung« hat daher den Charakter einer »Vertragsstrafe« (vgl. §339 S.1 BGB). Darüber hinaus droht ihm zusätzlich eine »sportliche Sanktion« (Art.17 Abs.3 S.1), wenn die Kündigung innerhalb der »Schutzzeit« erfolgt. Die »Schutzzeit« ist ein Zeitraum von drei ganzen Spielzeiten oder drei Jahren (je nachdem, was zuerst eintritt) nach Inkrafttreten (Def. 7) oder der Verlängerung des Vertrags (Art.17 Abs.3) eines Berufsspielers. Die Sanktion besteht aus einer vier- oder sechsmonatigen Sperre für offizielle Spiele (Art.17 Abs.3 S.2). Außerhalb der Schutzzeit können »Disziplinarmassnahmen« ausgesprochen werden, wenn die Kündigung nicht fristgerecht innerhalb von 15 Tagen nach dem letzten offiziellen Spiel der Spielzeit mitgeteilt wird (Art.17 Abs.3).

»Lewandowskis« Spielerberater »Pini Zahavi« dürfte ebenfalls den FIFA-Statuten und Fifa-Reglements unterstehen. Wenn er »Lewandowski« zum Vertragsbruch anstiftet, riskiert auch er daher insoweit eine »Vertragsstrafe« (Art.17 Abs.5).

Dem vorstehenden Fifa-Reglement kann übrigens nicht dadurch ausgewichen werden, dass der Spieler einfach mehrere Verträge eingeht, ohne denjenigen zu kündigen, den er nicht erfüllen will (Art.18 Abs.5).


Aktuell zum Thema »Rückzahlung wegen coronabedingter Schließung«

  • Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21 entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios bei coronabedingter Schließung einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge aus §§275 Abs.1, 326 Abs.1 S.1 und Abs.4, 346 Abs.1 BGB hat.

  • Diesem Rückzahlungsanspruch des Kunden könne der Fitnessstudiobetreiber nicht entgegenhalten, dass der Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß §313 Abs.1 BGB dahingehend anzupassen sei, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.

Aktuell zum Thema »Omnibusrichtlinie«

Die vorstehenden Gesetzesänderungen hatte der Bundestag in 3. Beratung am 10.06.2021 beschlossen (1,2).

Die neue Preisangabenverordnung hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet.

All diese Änderungen erfolgten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161.

Die Einführung von §356 Abs.5 Nr.1 BGB bringt jedoch (entgegen der Zielsetzung des Gesetzes) keine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Sie bewirkt bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, genau das Gegenteil, weil er nunmehr sein Widerrufsrecht bereits mit Beginn der Vertragserfüllung verliert. Das bedurfte vorher einer Zustimmung zum Beginn und Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts.


Aktuell zum Thema »Kryptowährungen«


Aktuell zum Thema »Datenschutz«

  • Eine Bonner Anwaltskanzlei hat laut Medienberichten massenhaft Daten ohne Zugriffskontrolle bei dem Speicheranbieter »Dropbox« abgelegt.

  • Das BSI hat vor der Verwendung der Virenschutz-Software des russischen IT-Herstellers Kaspersky gewarnt. Wegen dieser Warnung hat sich der Virenhersteller im Anschluss mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Verwaltungsgericht Köln gewendet, der jedoch ohne Erfolg geblieben ist.