Das Verwaltungsrecht ist hier in einem engeren Sinne gemeint. Es bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsquellen, die das Handeln der Träger von Staatsgewalt als solcher bestimmen.
Dieses Rechtsgebiet wird gegliedert in das Recht, das für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung gilt (sog. allgemeines Verwaltungsrecht) und das Recht, das die zahlreichen Fachgebiete regelt wie z.B. das Sozialrecht (sog. Sonderverwaltungsrecht oder besonderes Verwaltungsrecht). Hierher gehört aber auch der sonderverwaltungsrechtliche Teil des Verkehrsrechts.
Das allgemeine Verwaltungsrecht hat dabei seine Grundlage in den Verwaltungsverfahrens- und Organisationsgesetzen des Bundes und der Länder.
Die Rechtsquellen des besonderen Verwaltungsrechts liegen dagegen in den zahlreichen Sondergesetzen des Bundes und der Länder für bestimmte Bereiche.
Zum Sozialrecht gehört etwa das SGB-II hinsichtlich des Arbeitlosengelds-II oder das SGB-XII hinsichtlich der Sozialhilfe.
Daneben findet sich der weite Bereich des Daseins geregelt in den Gesetzen zur Ausgestaltung der Vorsorge-, Förderungs- und Planungsverwaltung wie etwa die Gesetze zum Bauplanungs-, Wege-, Schul- und Wasserrecht oder der Ausbildungsförderung und der Subventionierung.
Eine wichtige Rolle des besonderen Verwaltungsrechts nehmen auch die der Abwehr von Gefahren dienenden Regelungen zum Bauordnungsrecht, Ordnungsbehörden- und Polizeirecht ein.
Rechtsuchende, die Hilfe wegen einer Baugenehmigung suchen, werden im Bauordnungsrecht verortet; Rechtsuchende, die Hilfe wegen einer Fahrerlaubniserteilung suchen, werden im Verkehrsrecht verortet und Rechtsuchende, die Hilfe in Bezug auf ALG-II suchen, werden im Sozialrecht als Sonderverwaltungsrecht verortet. Gemeinsam ist all diesen Beispielen, dass der Einzelne vom Staat etwas auf Grund einer Antragstellung verlangt.
Wenn der Staat diesen Antrag ablehnt, braucht der Antragsteller dies aber nicht tatenlos hinzunehmen. Vielfach ist es sinnvoll, sich zu wehren und den Rechtsweg zu beschreiten, um die Ablehnung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren überprüfen zu lassen.
Für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren sind im Allgemeinen die Verwaltungsgerichte zuständig.
Für das Sozialrecht sind die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte zuständig:
Wichtig: Entscheidet die Sozialbehörde über einen Antrag (§88 Abs.1 SGG) oder einen Widerspruch (§88 Abs.1 SGG) nicht innerhalb angemessener Frist, ist es sinnvoll, den Anwalt mit einer Bescheidungsklage gegen die Behörde zu beauftragen.
Wichtig: Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei für
soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.